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Recht am eigenen Bild

Wenn man von jemandem ein Bild veröffentlicht, muss er vorher gefragt werden, es sei den, es handelt sich um eine Person der Zeitgeschichte (Helmut Schmidt, Angela Merkel, usw.)
Ich selbst habe mich hier um Erlaubnis gefragt und mir zugestimmt. Die eineiigen Zwillinge, die hier mit ihrem Großvater abgebildet sind, müssen sich später beim  Veröffentlichen von Fotos immer einig sein. Sie sind im juristischen Sinn „Doppelgänger“ des anderen Zwillingsbruders. Den Auftritt seines Doppelgängers im Bildnis darf man nach unserem Recht untersagen. So steht es jedenfalls in der Wikipedia … und da haben bestimmt Juristen ihre Kompetenzen einfließen lassen. Ich habe meine Enkel gefragt, ob sie etwas gegen eine Veröffentlichung ihres Bildes oder das ihres Doppelgängers haben und sie haben nicht „NEIN“ gesagt.
Wenn die Beiden einmal älter sind, könnten weitere juristische Probleme für sie interessant werden: Thema Vaterschaftstest… aber dann wäre ich ja schon Urgroßvater 😉 so oder so 😉

Zitat aus der Wikipedia, der freien Enzyklopädie

„Das Recht am eigenen Bild oder Bildnisrecht ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Es besagt, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber bestimmen darf, ob überhaupt und in welchem Zusammenhang Bilder von ihm veröffentlicht werden (§ 22 Satz 1 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG/KunstUrhG)).

Mit Bildnis ist hierbei nicht nur eine Fotografie oder Filmaufnahme, sondern jede erkennbare Wiedergabe einer Person gemeint, also auch Zeichnungen, Karikaturen, Fotomontagen, sogar der Auftritt eines Doppelgängers kann dazu zählen. Allerdings fallen künstlerische Abbildungen, die veröffentlicht werden, nicht unter das Kunsturhebergesetz, sondern unter Artikel 5 Absatz 3 Grundgesetz, welcher die Kunstfreiheit beinhaltet (siehe auch Mephisto-Entscheidung).“