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Ohne Urheberrecht keine Wissensgesellschaft

Die Aussage ist so selbstverständlich wie die Aussage: Ohne Straßenverkehrsordnung ist keine mobile Gesellschaft denkbar. Ohne die Regeln der StVO mit 43 Paragraphen herrschte Chaos und allenfalls das Recht der Stärkeren auf unseren Wegen. Ohne das Urheberrechtsgesetz (UrhG) gibt es kein geistiges Eigentum und damit keine Organisation des sozialen, ökonomischen, und des medialen Zusammenlebens in unserer Wissensgesellschaft.
Allein das UrhG ermöglicht die Vermarktung unserer geistigen Werke.
Naive Internetnutzer nehmen das Urheberrecht als Bedrohung wahr, so empfinden die Verkehrsrowdys auch unsere StVO. Unkenntnis und einhergehende Missachtung bringt sie oder ihr Umfeld in Kontakt mit Anwälten und Gerichten UND DAS IST GUT SO. Wenn Autoren keine Möglichkeit haben, ihr Honorar einzufordern, ist das nicht nur für Autoren schlecht, sondern auch für die Nutzer. Unbezahlte Urheber haben kein Interesse an der Produktion weiterer Werke und das gefährdet den Wohlstand in einer Wissensgesellschaft.
In Kindergärten und Grundschulen beginnt die Erziehung in Sachen StVO weil Kinder am Verkehr teilnehmen. Es beginnt mit der Bedeutung von Gehwegen und Fußgängerampeln.
Folgerichtig sollte man kindgerecht das UrhG und die Gefahren des Internets erklären, wenn man Kindern unbeaufsichtigt ein Smartphone gibt.
Weil Eltern oft naiv und unwissend sind, ist es Aufgabe von Erziehern und Lehrern mit ausreichend Medienkompetenz, um den Kindern und Jugendlichen das Rechtsbewusstsein beizubringen. Wer anderen Hardware stiehlt, z.B. ein Smartphone, der macht sich strafbar. Wer das geistige Eigentum anderer unrechtmäßig erwirbt, begeht ebenso einen Diebstahl. In den Köpfen ist die Gleichartigkeit des Vergehens, d.h. eines Diebstahls aber noch nicht überall angekommen.
Zum Teil liegt das auch an den derzeit 143 Paragraphen des Urheberrechts, welche auch die Besonderheiten in der Schule regeln. Unwissenheit in Sachen Eigentum ist kein Grund, die Diebe mit Straffreiheit belohnen. Die Straßenverkehrsordnung ist ähnlich komplex und ohne Kenntnisnachweis erwirbt man keinen Führerschein und damit das Recht, ein motorisiertes Fahrzeug zu lenken. Bei Pädagogen, welche Bildungsmaterialien einsetzen, sollte ein Kenntnisnachweis zum Urheberrecht erwartet werden. Sie haben eine Vorbildfunktion und ihre Aufgabe ist es, die Schüler auf das Leben mit und ohne Studium vorbereiten. Viele Schüler werden später studieren. Spätestens dann wird Unwissenheit nicht vor Strafe schützen. Mancher Doktortitel wurde wegen Urheberrechtsverletzungen aberkannt und Minister verloren in der Folge sogar ihr Amt. Vielleicht haben deren Lehrer die Begriffe Plagiat, Raubkopie, geistiges Eigentum und Betrugsversuch nicht erklärt. Wer bei den Leistungsnachweisen für das Abschreiben und die Betrugsversuche konsequent ungenügende Leistungen bescheinigt, handelt pädagogisch und im Sinne des Ueheberrechts.

Ohne Urheberrecht kein Einkommen

Im Jahre 1710 hat die englische Königin Anne das erste moderne Urheberschutzgesetz formulieren lassen und in Kraft gesetzt.
https://de.wikipedia.org/wiki/Statute_of_Anne
Bis dahin zogen die Buchdrucker Gewinn aus Werken, die sie mit immer weiter verfeinerten Drucktechniken vervielfältigen konnten, ohne an deren Schöpfer etwas abgeben zu müssen.
Investitionen in Drucktechnik und Filmvervielfältigungstechniken sind heute zur Verbreitung von Werken überflüssig. Das Internet macht Jahrhunderte alte Verfahren hinfällig. Vor der Einführung des UrhG waren Autoren von der Gnade der Nutznießer abhängig. Danach hatten sie das Recht, sich Drucker und Verleger selbst auszusuchen und zu hoffen, dass es einen fairen Autorenvertrag gab. Mit den digitalen Medien verflüchtigt sich zunehmend die Macht der Verleger. Geistige Arbeit bedarf nur kreativer Autoren. Deren Werke sind automatisch durch das Urheberrecht geschützt, wenn die Schöpfungshöhe ausreichend ist.
Auf der Basis des UrhG erzielen die Autoren Einkünfte, indem sie Nutzungsrechte (Copyrights) an Verleger oder Druckereien verkauften. Wer gut war und seinen Autorenvertrag entsprechend verhandelte, konnte als Autor mit annährend 10 % Honorar vom Umsatz des Buchhandels rechnen. Technische Fortschritte führten zu Ergänzungen des Urhebergesetzes. Sie komplett aufzuzählen wäre für den Leser ermüdend. Ein paar Ergänzungen seinen dennoch genannt:
1971 wurden Pauschalabgaben (Urheberrechtsabgaben) zur Abgeltung urheberrechtlicher Ansprüche eingeführt. Zunächst waren Tonbandgeräte und Bänder von den Abgaben betroffen. Später wurden Fotokopierer, Computer und Datenträger einbezogen. Die vereinnahmten Gelder wurden von der GEMA und anderen Verwertungsgesellschaften an die Urheber und Verleger weitergeleitet.
Kürzlich zogen namhafte Autoren und Juristen die von den Verwertungsgesellschaften geübten Praktiken in Zweifel. Im Jahr 2016 hat der BGH ein Urteil gefällt, welches folgenschwere Auswirkungen für Verlage haben könnte, wenn sie keine Rücklagen gebildet haben. Sobald das Urteil rechtskräftig wird, müssen sie die zu Unrecht einbehaltenen Anteile an der Pauschalvergütung erstatten. Allein der Rechtsstreit mit dem Autor und Juristen Martin Vogel hat die VG-Wort ca. eine Million Euro gekostet, Rechtsgutachten eingeschlossen.
Das BGH-Urteil im Sinne von Martin Vogel belegt auch die Rückzugskämpfe der Verleger auf einem Markt der ihrer immer weniger bedarf.

Aspekte zu zeitgemäßen Autorenverträgen

Aspekte zur Gestaltung von Autorenverträgen finden sich über einen Link zur Website der Uni Münster:
https://www.uni-muenster.de/Publizieren/veroeffentlichung/rechtliches/autorenrechte.html
Eine Stellungnahme des Bundesrates vom 13.9.2003 animiert Autoren dazu, die Verleger zu umgehen und den Nutzern direkt die Nutzungsrechte (Lizenzen) zur Verringerung von Transaktionskosten anzubieten. Nachzulesen ist das bei: https://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/2003-09-13/materialien/03%20ds_15_38_03.php
„Die individuelle Lizenzierung und Direktvermarktung von Nutzungsrechten ermöglicht zudem die Verringerung der Transaktionskosten für Urheber und Nutzer.“
Eine Direktvermarktung, ohne externe Dienstleister, ist nur für wenige Autoren machbar, weil man eine Plattform benötigt. iTunes wäre eine solche: https://www.apple.com/de/itunes/working-itunes/sell-content
Weil Apple bestimmte Inhalte zensiert, z.B. die Abbildung von nackten Busen, wird die iTunes-Plattform von vielen liberal denkenden Autoren abgelehnt. Für Journalisten ist blendle.com mit seinem digitalen Zeitungskiosk die unzensierte iTunes Alternative.
Andere Alternativen arbeiten mit digitalen Bierdeckeln zur Abrechnung von Werken. LaterPay geht davon aus, dass Nutzer nicht zu digitalen Zechprellern mutieren. Man könnte den Cookie-Bierdeckel vor der Abrechnung verschwinden lassen. Wenn Werke digital auf einer zum Marktplatz umgestalteten Websites angeboten werden, ergänzt LaterPay die Geldeintreibung über eine integrierte Kasse. Die Internetausgabe des Spiegels experimentiert mit dem LaterPay-Bezahldienst. Wie beim Spiegel kann jede WordPress-Plattform mit LaterPay ausgestattet werden. 15% des Umsatzes gibt man an das Bezahlsystem weiter. Das ist ein interessanter Weg, wenn man einzelne Artikel via „PAY FOR USE“ an die Frau oder den Mann bringen will.

Autorentätigkeit über Werbeeinnahmen finanzieren

Ohne ein funktionierendes Bezahlsystem kann man als Autor oder Rechteinhaber die bereitgestellten Werke nur durch ausreichende Werbeeinnahmen finanzieren.
Der Marktführer bei den Werbediensten ist Google. Mit AdSense können Autoren Geld verdienen. Ihre Werke werden mit zielgruppenspezifischer Werbung zusammengeführt. Wo die Werbung gezeigt wird und welcher Werbetreibende ausgeschlossen wird, können die Rechteinhaber und Plattformbetreiber selbst entscheiden. 2012 wurden weltweit mehr als 7 Mrd. Dollar an die Autoren ausgeschüttet. Damit der Autor dieses Beitrages gut davon leben könnte, müssten seine Erklärvideos und das sonstige Material mit Bildungsinhalten täglich mindestens 40000-mal aufgerufen werden. Dafür ist der deutsche Sprachraum jedoch zu klein, ein Zehntel der Aufrufe davon ist realistisch.

Autorentätigkeit durch Sponsoren fördern lassen

Autoren möchten, dass ihre Werke bekannt werden und sie selbst dadurch Anerkennung erfahren. Am leichtesten gelingt das durch die kostenlose Bereitstellung im Internet. Bei Bildungsmaterialen wird die Popularität noch dadurch gefördert, dass eine CC-BY-Lizenz ergänzt wird, d.h. die Nutzer dürfen darauf aufbauen, Kopien und Modifikationen anbringen, solange der Urheber genannt wird.
Autoren können nur in seltenen Fällen Altruisten sein. Sie benötigen meistens das Honorar zum Lebensunterhalt. Glück hat, wer von einem Arbeitgeber für seine Tätigkeit bezahlt wird. Das dürfte wohl für die meisten Autoren von Bildungsportalen gelten. Beispiele finden sich unter https://www.mebis.bayern.de und https://www.zum.de/portal
Wer weder Lehrer noch sonstiger Angestellter im Kultus- und Bildungswesen ist, könnte Sponsoren finden, welche die Gehaltstransfers eines Arbeitgebers im Bildungswesen ersetzen, wenn er mit CC-Lizenzen veröffentlichen möchte: Der Autor produziert seine Werke, der Sponsor finanziert sein Schaffen und die Nutzer müssen für die eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten nichts zahlen. Das wünscht man sich als freier Autor. Ähnlich wie im Sport muss man nur permanent an seinen Leistungen arbeiten, um das Wohlwollen des Sponsors nicht zu verlieren.

Direktvermarktung von Nutzungsrechten

In der Stellungnahme des Bundesrates aus dem Jahr 2003 wird auch die Verminderung der Transaktionskosten als Ziel genannt.
Eine Musterkalkulation kann am Umsatz von Schulbuchverlagen veranschaulicht werden. Sie tätigen einen großen Teil ihrer rund 400 Millionen Euro hohen Jahresumsätze mit Ländern, in denen Schulbuchfreiheit herrscht. Dazu kommen noch viele Millionen Euro, welche gemäß dem BGH-Urteil (Az. I ZR 198/13) zu Unrecht von der VG-Wort überwiesen wurden. In Schulen werden Kopierer eingesetzt, damit auch Schulbuchinhalte kopiert werden können. Die in den Gerätekosten enthaltene Pauschale steht den Urhebern zu und nicht den Verlagen, so der BGH. Wenn man den Autoren das gleiche Honorar zahlt wie bisher und beachtet, dass vom 400 Millionen Euro Jahresumsatz nur 10 Prozent an die nicht verzichtbaren Autoren fließen, hat man ein lohnendes Einsparpotential geortet. Bei der Beschaffung gedruckter Schulbüchern könnte sinnvoll gespart werden. Es gibt schon Länder (Dänemark, Niederlande, Südkorea) wo erfolgreiche moderne Bildung ohne Einsatz von gedruckten Schulbüchern funktioniert.
https://www.spiegel.de/schulspiegel/digitale-revolution-schulen-in-korea-schaffen-buecher-aus-papier-ab-a-840959.html
https://futurezone.at/digital-life/smarte-schule-schulbuecher-vermisst-keiner/24.595.335
Später eingebrachte Ergänzungen im Urheberrecht behindern die einfachen Direktvermarktung. Die Stichworte Schöpfungshöhe, Privatkopie, Zitatrecht und Schulprivileg liefern viele juristische Streitigkeiten. Nicht jeder Urheber kann hat ein Budget wie die VG-Wort, wenn es zum Rechtsstreit über die Interpretation von Urheberrecht kommt. Ein nicht unerheblicher Teil des Honorars wird Juristen zufließen, welche die zu erwartenden Streitigkeiten vor den Gerichten austragen: Ernsthaft arbeitende Autoren brauchen dann Abmahnanwälte, weil sie sich gegen den Diebstahl ihrer Rechte wehren müssen, um ihr Honorar zu sichern. Wenn geistiger Diebstahl durch die wirksame Bekämpfung nicht mehr lohnt, könnte die Direktvermarktung zum kostensparenden Erfolgsmodell werden.

Vision einer zukunftsfähigen Honorierung von Bildungsmaterialien

Die Silbe „Markt“ in der Direktvermarktung beinhaltet, dass Angebot und Nachfrage zur Preisfindung herangezogen werden. Ein freies Marktgeschehen gibt es jedoch nicht. Die Einkaufsmöglichkeiten sind von Behörden reguliert. Die Landesinstitute für Schulentwicklung sind für die Zulassung von Schulbüchern und Lehrmittel aller Schularten zuständig. Dort sind die Repräsentanten der großen Verlage bekannt, aber nicht die freien Autoren. Wenn Lehrer und Schüler bei der Auswahl und Honorierung geeigneter Materialen unter Berücksichtigung der Lehrpläne mitbestimmen dürfen, eröffnet das bessere Chancen für direktvermarktende Autoren als der von wenigen Verlagen dominierte Schulbuchmarkt. Das Ziel von Bildungsverlagen ist die Bewahrung überkommener Beschaffungsstrukturen und nicht die Förderung von direktvermarktenden Autoren. Wenn Autoren nur 10 % des Buchpreises erhalten, könnten die übrigen 90% durch die Direktvermarktung eingespart werden. Diese simple Rechnung gilt nur, wenn sich die Autoren den zu erwartenden Zusatzaufwand zur Abwicklung von Transaktionen nicht bezahlen lassen. Doch selbst wenn die Autoren 100 % Honoraraufschlag für den Zusatzaufwand berechnen, bleibt ein Einsparpotential von 80%.
Wenn Lehrer und Schüler mit Hilfe von Webtechnologien selbst auswählen können, welche Materialien ihre Lernfortschritte unterstützen, könnte man ihnen auch das Honorieren der Bildungsmaterialien überlassen: Nach deutscher Begriffsfindung würde das eine Art Verwertungsgesellschaft Bildung sein. Jeder an Schule Beteiligte könnte aus seinem Verteilkontingent eine Punktebewertung für die genutzten Beiträge vergeben. Diese Punkte werden auf Autorenkonten gesammelt. Aus der Summe der Punkte jedes Autors und der insgesamt vergebenen Punkte wird ein Quotient gebildet. Das Honorar des Autors ergibt sich dann aus der Multiplikation seines Quotienten mit dem Budget, welches zur Beschaffung von Bildungsmaterialien bereitgestellt wird.
Ein derartiges System fördert den Wettbewerb zur Produktion der besten Bildungsmaterialien. Minderwertige und veraltete Materialien wird niemand nutzen wollen. Aus eigenem Interesse sind Autoren genötigt, ihre Werke stetig zu verbessern, um ihre Kunden in der Schule (Lehrer und Schüler) nicht zu verlieren. Wenn ein für alle Beteiligten transparentes Punktevergabesystem bereitsteht, wird der mit der Direktvermarktung einhergehende Wettbewerb ungeahnte Motivation auslösen.
Qualitätssicherung geschieht auf Basis der Ergebnisse in Lernkontrollen, Zwischen- und Abschlussprüfungen. Die Auswertung liefert Hinweise auf „Best Practice“ oder Optimierungsbedarf sowohl bei Bildungsmaterialien als auch beim Personal, welches das Lernen begleitet. Wenn die Materialien direkt vermarktender Autoren mit unterdurchschnittlichen Prüfungsergebnissen korreliert sind, kann man eine Frist zur Nachbesserung setzen oder sie als nicht unterrichtswirksam kennzeichnen: Ein PISA für Autoren von Bildungsmaterialien und die Lernbegleitung der Schüler.

Überlegungen zur Machbarkeit der Direktvermarktung mit individuellen Nutzungsverträgen

Die zuvor beschriebenen Visionen und Konzepte zur Direktvermarktung von Bildungsmaterialien führen in der Gegenwart zu keinen Einkünften. Die Überwindung der systemimmanenten Widerstände und die Erprobung und Umsetzung eines Honorarverteilsystems wird viel Zeit benötigen. Bis auf weiteres muss mit der bestehenden Ausgestaltung von Verträgen gearbeitet werden. Die auch bei Schulbüchern geltende deutsche Buchpreisbindung bezieht sich nur auf Bücher und eBooks. Global betrachtet sind die deutschen Festpreise auf Bücher umstritten. Bei online Materialien sind sie nicht mehr anwendbar und es darf frei ausgehandelt werden.
Bei Büchern wird die Preisbindung noch damit begründet, dass ein vielfältiges Buchangebot durch eine flächendeckende Versorgung mit kleinen Buchhandlungen zu sichern sei. Das gedrucktes Buch und der daraus zu ziehende Nutzen sind leicht kalkulierbar.
1958 erkannte man, dass es nicht über den Buchpreis gedeckte Nutzungsalternativen gab. Durch neue Technik gingen den Autoren Honorare verloren. Aufnahmetechnik wie z.B. Fotokopierer, Tonbandgeräte und für die Aufzeichnung benötigte Medien, wurden mit einer Gerätepausche verteuert. Diese Pauschale hat den Charakter einer Zwangsabgabe. Die erzielten Einnahmen werden von den Verwertungsgesellschaften unter ihren Mitgliedern verteilt. Als Gegenleistung für die Abgabe musste man den Besitzern der Technik die Privatkopie gestatten. Ansonsten wären Pauschalen auf Geräte eine Abzocke ohne Gegenleistung. Privatkopien dürfen aber nur im privaten Umfeld genutzt werden. Privatkopien sind weder zum Gelderwerb noch für den Unterricht zulässig. Unzählige Male wird täglich dagegen verstoßen, oft aus Unkenntnis der Rechtslage. Ein Beispiel für ein alltägliches Vergehen beim Einsatz von Multimedia: Wenn Autoren ihre Videos auf Plattformen wie Vimeo oder YouTube hochladen, gestatten Sie nur das Streaming. Alle Downloads sind gemäß unserem Urheberrecht Privatkopien, sofern ein Video nicht mit einer CC-Lizenz freigeben wurde. Die Vorführung von Privatkopien zu Unterrichtszwecken ist nicht gestattet. Heruntergeladene Privatkopien dürfen nicht mit anderen Bestandteilen zu vermischt oder weitergegeben bzw. angeboten werden – auch nicht auf Lernplattformen. Rechtmäßig ist der Einsatz der Videos nur, wenn gestreamt wird oder wenn der Autor die Vorführung einer heruntergeladenen Datei nachweislich gestattet hat.
Richtig handelt, wer den Urheber um die benötigten einfachen Nutzungsrechte bittet und dazu den gewünschten Nutzungsumfang beschreibt. Die Forderung nach einem angemessenen Honorar ist rechtens, weil die Abrechnung nicht anderes möglich ist. Ein Schulbuch beinhaltet durch den Kauf automatisch die Gewährung des Rechtes, es als Leser zu nutzen. Das Autorenhonorar ist von vornherein im Buchpreis enthalten. Es wird über die Schulbuchverlage an die Autoren gezahlt.
Bei der Direktvermarktung gibt es keine Verlage, welche das Autorenhonorar aus dem Erlös von Büchern zahlen. Die Autoren müssen ihr Honorar selbst eintreiben und gegen geistigen Diebstahl vorgehen. Bei der Gestaltung individueller Nutzungsverträge sind orientalisch anmutende Verhandlungen zu erwarten.
Der Autor hat vor Jahren mit dem Förderverein einer beruflichen Schule in Norddeutschland einen Nutzungsvertrag geschlossen.
Auf der Basis seiner damaligen Überlegungen hat er jetzt das Muster für einen Vertrag zur Nutzung digitaler Bildungsmaterialien formuliert. Falls der Text wegen der Einbringung eigener kreativer Gedanken die notwendige Schöpfungshöhe erreicht, stellt er seinen Vertragsentwurf mit einer CC-BY-SA Lizenz zur Diskussion:

https://konrad-rennert.de/wp-content/uploads/2016/08/VertragZurDirektvermarktungVonNutzungsrechten.pdf